LICHTENFELS

Uneinsichtiger Maskenmuffel vor Lichtenfelser Amtsgericht

Im Amtsgericht in der Kronacher Straße in Lichtenfels wird Recht gesprochen. Foto: Markus Drossel

Wenn sich ein Mensch ungebührlich verhält, dann ist es meist nicht von Belang, an welchem Tag er das tut. Bei einem Lichtenfelser Handwerker war das am Mittwoch anders. Im Amtsgericht suchte Richter Matthias Huber der Frage nachzugehen, ob es sich bei einem angeklagten Hausfriedensbruch um eine Tat vom 8. oder vom 9. Mai 2020 handelte. Den Unterschied machten rund 1500 Euro aus. Deswegen legte der Handwerker Einspruch gegen einen Strafbefehl in dieser Höhe ein.

Es ging um einen 37-jährigen Mann, der am 9. Mai 2020 gegen 9.55 Uhr einen Modeladen betreten haben soll, obwohl er dort Hausverbot hatte. Aber wusste er am 9. Mai überhaupt schon von seinem Hausverbot? Klar war nur eines: Corona schien bei dem angeklagten Vorfall die Gemüter erhitzt zu haben. „Ich hatte ein Muskelshirt so an, dass Nase und Mund bedeckt waren – das hat damals genügt“, erklärte der Handwerker zu seinem Aufzug, mit dem er am 8. Mai das Geschäft betrat.

Offenbar zog er sich das Shirt über Mund und Nase. Doch ließ das die damalige Filialleiterin wiederum die Nase rümpfen. Denn am Eingang ihrer Filiale habe der Hinweis gestanden, dass im Laden Maskenpflicht herrsche. Der Kunde aber, darauf angesprochen, soll immer wieder den Ministerpräsident Markus Söder damit zitiert haben, dass eine alternative Bedeckung von Mund und Nase auch in Ordnung gehe.

Überdies soll er sich unflätig benommen haben, auch gegenüber anderen Kunden. „Der Herr war schon im März/April, als Corona anfing, ohne Maske bei uns. Wir haben ihm gesagt, er soll Maske tragen, und er hat gesagt, Herr Söder aber hat dies gesagt und bla, bla, bla“, erklärte die einstige Filialleiterin gegenüber Richter Matthias Huber.

Dann kommt der unliebsame Zeitgenosse wieder

Ihrer Aufforderung zum Tragen einer Maske sei der Mann nicht nachgekommen, stattdessen habe er „vor sich hin gebrummt“. In einer Bemerkung erwähnte die Zeugin nun, dass sie dem Mann gegenüber darum schon an diesem Tag ein Hausverbot ausgesprochen habe. Doch der Mann sei am Folgetag ein zweites Mal im Laden gewesen, wieder ohne Maske. Er habe ihre Kollegin angeschrien und als andere Kunden ihr beizustehen suchten, habe er diese auch beleidigt, „aber von feinster Art“, so die 30-jährige Zeugin.

Hernach, so die Frau, habe er mit seinem Auto vor dem Laden so ausgeparkt, dass er „beinahe den Außenverkauf mitgenommen hätte“. Eine weitere Zeugin, eine Ladenmitarbeiterin, erinnerte sich an den Vorfall eher bedingt. Sie sei aus dem Lager gekommen und habe gehört, wie der Mann Menschen im Laden „aufs Übelste beleidigte“. So sehr, dass auch die Polizei gerufen wurde, die dann eine halbe Stunde später auch eintraf.

Auch diese Zeugin berichtete davon, dass ihre Chefin dem Mann gegenüber schon am 8. Mai das Hausverbot ausgesprochen hätte. Tatsächlich sollte es aber dennoch Schwankungen in den Erinnerungen der Zeuginnen geben und zwei-, dreimal schien etwas darauf hinzudeuten, dass das Hausverbot womöglich erst am 9. Mai ausgesprochen worden sein mochte. Somit hätte sich der 37-Jährige selbigen Tags noch nicht des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.

Klare Auskunft durch den Dienstplan

Richter Huber führte ins Feld, dass laut Dienstplan die Filialleiterin am 9. Mai gar nicht im Hause gewesen sei, sie das Hausverbot also nur am 8. Mai habe aussprechen können und der 9. Mai somit der Tag gewesen sein müsse, an dem der Angeklagte neuerlich und diesmal unerlaubt und entgegen der Weisung den Laden betrat. Letztlich sollte es zu einer salomonischen Lösung kommen. Im Raum stand jetzt, das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen.

„Es muss aber auch eine spürbare Geldauflage sein“, so Huber. Dabei dachte er an 1500 Euro, was ungefähr der Höhe des Strafbefehls entsprach. Rechtsanwalt Wolfgang Hörnlein besprach diesen Weg mit seinem Mandanten und suchte ihn davon zu überzeugen, dass das Akzeptieren einer vorläufigen Verfahrenseinstellung gegen Geldzahlung allemal besser sei, als denselben Betrag bei einer Verurteilung zu bezahlen. In dem einen Fall bleibt im Führungszeugnis kein Eintrag, im anderen Fall wohl. Diesem Argument verschloss sich der 37-Jährige nicht und willigte in den Vorschlag ein.

Schlagworte